Was steht in der Einsprache Rheinmetall?
Baugesuch der Rheinmetall Air Defence AG vom 10.02.2025
Auf dem Grundstück Ochsenboden der RWM Schweiz AG ist ein Neubau einer Produktionshalle geplant. Der Baueingabe ist zu entnehmen: «Es werden 5-8 Arbeitsplätze vor Ort sein wobei es sich zum grossen Teil um nicht dauerhafte Arbeitsplätze handelt, da sich die Aktivitäten nicht nur auf die Halle beschränken. Die Rheinmetall Air Defence benötigt im Rahmen der Abnahme- und Versandvorbereitungen zusätzliche Werkstatt- und Lagerflächen am Standort Studen. Die Hallennutzung umfasst sowohl die Zwischenlagerung von Systemen, Teilsystemen und Baugruppen als auch die Reparatur, Montage- und Verpackungsprozesse der Rheinmetall Air Defence.» Weiter werden «Förderanlagen und -mittel sowie Arbeitsräume» benötigt.
Sind die Tätigkeiten von Rheinmetall vereinbar mit Neutralität, Verfassung und Gesetz?
Wir sind für die immerwährende, bewaffnete Schweizer Neutralität und befürworten Waffenproduktion für die Schweizer Landesverteidigung.
Die Schweiz hatte eine jahrelange Tradition der Neutralität und eine wichtige Vermittlerrolle. Das Kriegsmaterialgesetz wurde ursprünglich eingeführt, um die schweizerische Neutralität zu schützen. Erste Ziele in einem Krieg sind Waffen-Produktionsstätten der Gegner. Der Produktionsstandort Ochsenboden in Unteriberg gefährdet somit die Sicherheit der Schwyzer Bevölkerung.
Mit der Einsprache soll erwirkt werden, dass die Anfragen und Sicherheitsbedenken der besorgten Bevölkerung ernst genommen werden. Die Behörden sind in der Pflicht, die folgenden zentralen Fragen zu klären:
- Warum ist die Betriebsbewilligung für die deutsche Rheinmetall gültig, welche vor 70 Jahren für die Schweizer Firma Oerlikon-Bührle ausgestellt wurde?
- Welche der heutigen Tätigkeiten der Rheinmetall deckt diese Bewilligung ab?
- Inwiefern sind die Tätigkeiten von Rheinmetall vereinbar mit Neutralität, Verfassung und Gesetz?
Einsprache zu Baugesuch 75-25-004
Neubau Produktionshalle RWM Ochsenboden
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit erheben wir fristgerecht Einsprache gegen das obige Baugesuch, welches am 14. Februar 2025 im Amtsblatt publiziert wurde.
Die Einsprachelegitimation ist ausdrücklich gegeben, weil jede Person in Schwyz und in der Schweiz von den Vorgängen im Ochsenboden betroffen ist.
Gemäss unserer Information wurde die Betriebsbewilligung inkl. Aktualisierungen aus den Jahren 1954/1961/1967 für den Schiessbetrieb vom Regierungsrat des Kantons Schwyz auf die Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon Bührle & Co. ausgestellt. Dies war eine Schweizer Firma. Ob der Rheinmetall-Konzern alle Voraussetzungen für diesen Betrieb gemäss der Schweizer Verfassung sowie des Kriegsmaterialgesetzes erfüllt, wurde in den letzten Jahren nicht überprüft.
Der Rheinmetall-Konzern plant mit dem Bau dieser Produktionshalle eine zusätzliche Werkstattfläche, welche auch die Reparatur, Montageprozesse sowie Versandvorbereitungen und Verpackungsprozesse umfasst. Bevor der Betrieb erweitert wird, muss geprüft werden, ob die Rheinmetall Air Defence AG sowie die RWM Schweiz AG alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen – und, wenn dies der Fall ist, kann die Betriebsbewilligung angepasst werden.
Aus folgenden Gründen ist die Produktionshalle nicht bewilligungsfähig:
Kriegsmaterialgesetz Art. 2
Die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen, bedürfen gemäss Kriegsmaterialgesetz Art. 2 einer Bewilligung durch den Bund. Dieser Sachverhalt trifft auf die Rheinmetall Air Defence AG zu und ist bewilligungspflichtig. Die entsprechende Bewilligung liegt gemäss unserer Recherche nicht vor und ist vor Erteilung der Baubewilligung offenzulegen.
Bundesverfassung Art. 173 und Art. 185
Rheinmetall entwickelt auf Schweizer Boden Waffen, die in bewaffneten Konflikten eingesetzt werden. Dies ist eine indirekte Unterstützung von Kriegsführung und nicht mit der Neutralität der Schweiz vereinbar (BV Art. 173 + Art. 185). Zum Vergleich: Würde beispielsweise eine Tochtergesellschaft eines Russischen Konzerns in Unteriberg oder anderswo im Kanton Schwyz eine entsprechende Baubewilligung erhalten?
Kantonales Planungs- und Baugesetz §54
Rheinmetall liefert seine Waffen an verschiedene Kriegsparteien (z.B. Ukraine, Türkei, Saudi-Arabien). Eines der ersten Ziele von Kriegsparteien sind die gegnerischen Waffenproduzenten inkl. ihrer Betriebsstätten. Wenn beispielsweise der Ukraine-Konflikt in Richtung Westen eskaliert, was momentan leider nicht ausgeschlossen werden kann, besteht eine reale Gefahr für Unteriberg und den Kanton Schwyz, dass der Ochsenboden Ziel eines Angriffs wird. Die Sicherheit der Schwyzer Bevölkerung muss vor finanziellen Interessen stehen. Gemäss kantonalem PBG §54 müssen Bauten und Anlagen so erstellt werden, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Im vorliegenden Fall wird die Anlage zu einem potenziellen Kriegsziel internationaler Kriegsparteien.
Altlastenverzeichnis Art. 3
Der Standort der neuen Produktionshalle liegt ganz in der Nähe des belasteten Standorts (KbS Nr. 09_B51). Bei dieser Art Altlasten (flüssige Brenn- und Treibstoffe, Mineralölerzeugnisse seit 1968) ist die Lage und insbesondere die Ausdehnung von belasteten Standorten oft nur näherungsweise bekannt und die im Kataster eingetragene Lage bzw. Fläche des Standorts ist daher immer mit einer mehr oder weniger grossen Unsicherheit behaftet. Wenn Bauvorhaben geplant werden, muss zusammen mit dem Baugesuch ein Aushub- und Entsorgungskonzept eingereicht werden, das dann vom Amt für Umwelt und Energie beurteilt wird (siehe Beantwortung RR Interpellation vom 4.6.2024). Aufgrund der grossen Unsicherheit der Belastung ist der Standort der geplanten Baute zuerst zu prüfen und nach Art. 3 AltlV zu sanieren.
Baureglement Art. 44
Gemäss Baureglement Art. 44 der Gemeinde Unteriberg ist die Sonderzone Erprobungszentrum Ochsenboden für Bauten und Anlagen für den Betrieb des Erprobungszentrums bestimmt. Standortbedingte Neubauten, Umbauten und Erweiterungen sind gestattet, wenn sie dem Nutzungszweck entsprechen. Wir gehen davon aus, dass als Nutzungszweck ein Erprobungszentrum angesehen wird. Die rechtlichen Grundlagen für ein Erprobungszentrum liegen nicht vor. In der Betriebsbewilligung – welche veraltet ist – wird lediglich der Schiessbetrieb erwähnt.
Auch wenn die Baubewilligung der Produktionshalle dem Baureglement von Unteriberg nicht widerspricht, darf diese Halle nicht bewilligt werden, da sich eine Gemeindebehörde auch an übergeordnetes Recht halten muss. Für den Betrieb des Erprobungszentrums und somit auch die neue Produktionshalle sind die Rechtsgrundlagen nicht vorhanden. Zudem widersprechen die Aktivitäten des Rheinmetall-Konzerns der Schweizer Verfassung sowie dem Kriegsmaterialgesetz.
Zum Schluss noch eine ethische Frage: Soll die Testung von Waffen, welche nachher in die Produktion gehen und Menschen töten, in der Schweiz durchgeführt werden? Jeder, der dazu ja sagt, ist unseres Erachtens mitschuldig am Tod dieser Menschen.
Krieg ist kein Schicksal. Krieg ist eine Entscheidung. Es wird Zeit, eine andere zu treffen.
Die Baubewilligung ist nach alldem nicht zu erteilen, da sie rechtswidrig, bundesverfassungswidrig sowie ethisch nicht vertretbar ist und die Sicherheit der Schwyzer Bevölkerung gefährdet.
Die Interessengemeinschaft Frye Schwyzer